Darlehen oder Schenkung – Wann liegt ein Familiendarlehen vor?

Darlehen oder Schenkung?

Darlehen unter Angehörigen und nahestehenden Personen in Form von “Familiendarlehen” sind verbreitet. Leider aber auch Streitigkeiten, wenn das Darlehen zurück gezahlt werden soll. Insbesondere geht es dann um den Streit, ob es sich wirklich um ein Darlehen gehandelt hat oder um eine Schenkung.

Die Rechtsprechung hat sich bereits sehr häufig mit dem Thema “Darlehen oder Schenkung” beschäftigen müssen und es gibt inzwischen schon eine eigene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs speziell zum Thema “Familiendarlehen”. Dabei könn(t)en Betroffene solche Streitigkeiten durchaus im Vorhinein verhindern.

Inhalte

  1. Streitpunkte beim Familiendarlehen
  2. Beweislast: Darlehen oder Schenkung
  3. Vorgehen bei einem Familiendarlehen
  4. Familiendarlehen: Beispiel aus meiner Praxis
  5. Rückforderung einer Schenkung
  6. Fazit

 

Streitpunkte beim Familiendarlehen

Bei Streitigkeiten um ein solches Familiendarlehen zeigen sich häufig zwei typische Streitpunkte:

  1. Die Gegenseite weist darauf hin, dass das Geld gar nicht als Darlehen geliehen wurde, sondern als Schenkung gewährt wurde.
  2. Bei ehemaligen Ehepaaren oder Lebensgefährten wird bei elterlichen Darlehen darauf verwiesen, dass dieses Darlehen nur dem einen Partner (dem Kind) gewährt wurde, der andere aber gar nichts damit zu tun hatte oder davon wusste.

Beweislast

Schenkung oder Familiendarlehen: Grundsätzlich gilt, dass der Darlehensgeber die Beweislast für ein Darlehen trägt. Einmal hinsichtlich der Frage, ob überhaupt etwas gezahlt wurde und dann hinsichtlich der Frage, ob es als Darlehen gewährt wurde.

Sofern dann eine Schenkung vorgetragen wird, ändert dies erst einmal daran nichts! Nicht der Beschenkte muss beweisen, dass das Geld kein Darlehen darstellte. Noch komplizierter wird es dann, wenn nicht einmal die Auszahlung des Betrages nachgewiesen werden kann. Erforderlich ist, dass sich die Darlehensgewährung anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt! Als Indizien müssen so mindestens Darlehenshöhe, Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar sein.

Der Nachweis der Tilgung des Darlehens ist für sich genommen ein wesentlicher Prüfungspunkt, ob tatsächlich ein Darlehensvertrag verabredet wurde. Ein mündlicher Darlehensvertrag mit einer unbestimmten Rückzahlungsverpflichtung ist, gerade mit Blick auf den Fremdvergleich, eher unüblich. Der Darlehensvertrag wird im Ergebnis nur dann nachgewiesen sein, wenn das Darlehen auch so einem fremden Dritten gewährt worden wäre, also dem sogenannten Fremdvergleich standhält.

Vorgehen bei einem Familiendarlehen

Der Hinweis ist an dieser Stelle eindeutig:
Alles schriftlich festhalten. Zumindest schriftlich im Nachhinein noch alles festhalten, eben solange sich die Parteien noch einig sind. Vor Gericht sind sie dann dem Horizont des Richters ausgesetzt.

Auch einseitige Erklärungen vermeiden. Also nicht als Darlehensgeber selbst aufschreiben “Ich habe am …. Frau …. X Euro als Darlehen gewährt”. Das wäre ein Gedächtnisprotokoll und kein Vertrag. Auch wenn man Geld überweist und auf die Überweisung “Darlehen” als Verwendungszweck schreibt, ist dies zwar ein Indiz, aber problematisch, weil es sich ja um eine einseitige Erklärung handelt.

Familiendarlehen: Beispiel aus meiner Praxis

Wie kompliziert dieses Thema sein kann zeigte sich in einer Streitigkeit um ein angebliches Familiendarlehen: Während das Amtsgericht Aachen noch von einem Darlehensvertrag ausging (durch die Mutter des ehemaligen Lebensgefährten angeblich gewährt an ein Paar), hob das Landgericht Aachen nach eingelegter Berufung diese Entscheidung letztendlich auf.

Streitpunkt war ein kleiner Zettel, der während der Trennungsphase des Paares aufgesetzt wurde und auf dem ein entsprechendes Darlehen vermerkt war, das durch zwei geteilt wurde im Fall der Trennung. Das Amtsrichter sah hier den Beweis für ein gemeinsam an das Paar gewährte Darlehen und gab der Klage statt.

Das Landgericht dagegen:
Dieser Zettel berührt alleine das Innenverhältnis des Paares und hat mit dem angeblichen Familiendarlehen durch die “Quasi-Schwiegermutter” nichts zu tun. Hieraus einen Rückschluss oder gar ein Anerkenntnis hinsichtlich des Verhältnisses zu Mutter/Lebensgefährten und dem Paar zu ziehen ging dem Landrichter doch zu weit. Zumal es in Trennungssituationen nicht unüblich ist, dass ohne Anerkenntnis Posten geteilt werden, alleine damit man “Ruhe hat”. Der Landrichter wies die Klage letztlich ab.

Rückforderung einer Schenkung

Bedenken Sie, dass auch eine Schenkung keine „Einbahnstrasse“ ist. Bei Verarmung des Schenkers oder grobem Undank des Beschenkten kann die Schenkung zurückgefordert werden.

Fazit

Das bedeutet für Sie, dass Sie klar strukturiert agieren müssen. Gerade das Beweisrecht der Zivilprozessordnung macht vermeintlich klare Ansprüche im Bereich der Familiendarlehen wieder nebulös.

Ferner existiert inzwischen eine durchaus umfangreiche BGH- und BSG-Rechtsprechung zur Beweislast und Beweiswürdigung bei Familiendarlehen. Wer klug ist, schafft von Anfang an klare Rahmenbedingungen und sichert sich ab.
Das schürt keine Zweifel, sondern beruhigt, definitiv!
Losgelöst von der Frage, wie “harmonisch” alles zwischen den Angehörigen zu diesem Zeitpunkt ist. Das ist es am Anfang eines Vertrages immer!

Wenn alles harmonisch bleibt, ist es gut. Wenn nicht, ist es gut einen klaren Vertrag zu haben.