Schwarzgeld geerbt – und nun?
Informationen zu den Optionen Selbstanzeige und zur Erbschaftssteuererklärung
Antworten vom RA Lutz W. Formanski
Sie haben eine Erbschaft gemacht oder eine Schenkung erhalten. Und Sie mussten feststellen, dass auch Schwarzgeld dazu gehört – Bargeld oder Guthaben auf Bankkonten, die am Finanzamt vorbeigeschleust wurden?
Hier finden Sie erste Informationen. Als Rechtsanwalt für Erbrecht kenne ich die möglichen Lösungen und weiß, was zu tun ist. Ich unterstütze Sie dabei, unbeschadet aus dieser Situation herauszukommen.
Nehmen sie die Sache nicht auf die leichte Schulter. Wenn Sie Schwarzgeld erben und nicht aktiv werden, droht großer Ärger – steuerrechtlicher und strafrechtlicher Art. Die Sache kann teuer für Sie werden und im schlimmsten Fall sogar ins Gefängnis führen.
Allerdings ergibt es genauso wenig Sinn, ohne vorherige anwaltlich Beratung direkt beim Finanzamt anzurufen.
Der erste Schritt zur Lösung: Die Beratung durch einen Anwalt , der sich mit Erbrecht und Steuerrecht genau auskennt.
Den Schaden begrenzen, das Risiko ausschalten, Strafen vermeiden - was ich als Rechtsanwalt für Erbrecht und Steuerrecht für Sie tun kann
Gleich vorweg: Sie sollten geerbtes Schwarzgeld nicht vor dem Finanzamt verheimlichen. Damit geraten Sie als Erbe selbst schnell ins Fadenkreuz. Ihnen drohen hohe Steuernachzahlungen und dazu ein Strafverfahren.
Wenn Sie feststellen, dass zum Erbe unversteuerte Bargeldbeträge oder schwarze Konten gehören, müssen wir folgende Schritte einleiten:
- Wenn nötig, unterstütze ich Sie bei der Recherche nach Schwarzgeldkonten im Ausland.
- Ich kläre für Sie, ob es sich wirklich um Schwarzgeld handelt, in welchem Ausmaß Gesetze verletzt wurden, ob Strafen drohen, und wie hoch das akute Risiko einer Strafverfolgung ist (Stichwort „Steuer-CD“).
- Ich übernehme von Anfang an die komplette Kommunikation mit den Finanzbehörden. So werden folgenschwere Fehler vermieden.
- Um die Fehler der Vergangenheit zu vermeiden, erstelle ich für Sie eine Erklärung über Schwarzgeld und Zinsen an das Finanzamt
- Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann Sie vor strafrechtlichen Folgen schützen. Ich sorge dafür, dass sie nicht an formalen Details scheitert.
- Daneben unterstütze ich Sie bei der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung bzw. der Schenkungssteuererklärung. Es ist sehr wichtig, dass es hier zu keinen Fehlern kommt.
Um den finanziellen Schaden zu begrenzen, so viel wie möglich vom Erbe zu retten, das juristische Risiko zu beseitigen und mögliche Strafen zu vermeiden, müssen drei wichtige Punkte beachtet und erledigt werden.
Punkt 1: Anzeigepflicht des Erben
Als Erbe müssen Sie dem Finanzamt Ihre Erbschaft (genauer: den „Erwerb der Zuwendung“) anzeigen. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa im Fall eines notariellen Testaments, wenn zum Nachlass kein Grundbesitz oder Auslandsvermögen gehört.
Wenn Sie Schwarzgeldbestände mitgeerbt haben und dies zu diesem Zeitpunkt bereits wissen, müssen Sie dies ebenfalls angeben.
Falls Sie erst später von schwarzen Konten im Ausland erfahren, müssen Sie dann das Finanzamt informieren. Die Pflicht zur Anzeige besteht für die Erben solange, bis die Festsetzungsfrist für die Erbschaftssteuer abgelaufen ist. Wenn die Anzeige unterlassen wird, um Steuern zu hinterziehen, kann sich diese Frist schnell auf zehn Jahre verlängern.
Das Risiko: Wer Schwarzgeld erbt, es dem Finanzamt aber bewusst nicht mitteilt, begeht Steuerhinterziehung. Dafür drohen bis zu fünf Jahre Haft. Das gilt selbst dann, wenn man das Schwarzgeld einfach auf dem Konto im Ausland liegenlässt. Schon wenn Sie sich nur bei den Zinsen bedienen, hinterziehen Sie Steuern.
Die Chance: Klare Informationen sorgen dafür, dass Sie gar nicht erst in den Verdacht kommen, selbst Steuern zu hinterziehen. Damit bleibt Ihnen der Kontakt mit der Steuerfahndung erspart – einer ausgesprochen unangenehmen Ermittlungsbehörde mit sehr weitreichenden Befugnissen.
Es ist wichtig, bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden überlegt vorzugehen. Als Ihr Anwalt übernehme ich das, von Anfang an.
Punkt 2: Frühere Steuererklärungen müssen berichtigt oder nachgeholt werden
Im nächsten Schritt müssen die Steuererklärungen des Erblassers oder Schenkers durch eine Steuererklärung ans Finanzamt berichtigt werden bzw. nachgeholt werden. Schließlich hat der Erblasser oder Schenkende das Schwarzgeld nicht angegeben. Deshalb ist das jetzt Ihre Pflicht als Erbe oder Beschenkter.
Sehr viel Zeit bleibt dafür nicht.
Daraufhin setzt das zuständige Finanzamt die Steuern nachträglich fest – als sogenannte „Erblasserschuld“. Das bedeutet: Bezahlen müssen die Steuerschulden Sie als Erbe (oder Beschenkter).
Das Risiko: Wer die früheren, falschen Steuererklärungen nicht unverzüglich durch korrekte Erklärungen berichtigt, begeht Steuerhinterziehung.
Die Chance: Dagegen gehen Sie straffrei aus, wenn Sie die vom Erblasser gemachten steuerlichen Angaben rechtzeitig berichtigen beziehungsweise die Steuererklärungen nachholen.
Bei den Erklärungen ans Finanzamt ist steuerrechtlicher Sachverstand gefragt.
Punkt 3: Ihre Erbschaftssteuererklärung muss hieb- und stichfest sein
Wenn das Finanzamt Sie als Erben dazu auffordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, müssen Sie ein Nachlassverzeichnis mit Wertangaben erstellen. Dazu gehören sämtliche Immobilien, Wertgegenstände wie Schmuck usw. und alle Bankkonten im In- und Ausland. Die Mieteinnahmen für die Finca in Spanien beispielsweise müssen ebenfalls ins Nachlassverzeichnis.
Zwar müssen Sie eine Erbschaftssteuererklärung nur abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Das tut es in der Regel nur dann, wenn der Wert des Nachlasses nicht unter den erbschaftssteuerlichen Freibeträgen liegt. Damit das Finanzamt jedoch überhaupt abzuschätzen kann, ob eine Erbschaftsteuererklärung notwendig ist, müssen Sie als Erbe den Erwerb durch Erbschaft dem zuständigen Finanzamt gegenüber anzeigen – einschließlich des Schwarzgeldkontos.
Das Risiko: Wenn die Erbschaftssteuererklärung unvollständig und unrichtig ist, kann Ihnen „leichtfertige Steuerverkürzung“ oder sogar Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Damit verlängert sich dann – neben den anderen Folgen – die Festsetzungsfrist der Erbschaftssteuer auf bis zu zehn Jahre.
Die Chance: Unter Umständen lassen sich vom Erblasser hinterzogene Steuern sowie Hinterziehungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Dann zahlen Sie weniger Erbschaftssteuern.
In einer solchen Situation gehört Ihre Erbschaftssteuererklärung in die Hand eines Rechtsanwalts.
Besonders brisant: Schwarzgeld in einer Erbengemeinschaft
Wirklicher Zündstoff entwickelt sich, wenn mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden und zur Erbmasse Schwarzgeld gehört. Wenn die Erbengemeinschaft beschließt, Stillschweigen über schwarze Konten zu bewahren, führt das sehr schnell zu erbittertem Streit, zu Drohungen und oft zu jahrelangen Erpressungen. Solche Fälle kenne ich aus meiner jahrelangen Beratungspraxis genug. Schließlich stehen neben Geldstrafen auch Haftstrafen im Raum.
Die Verjährung für Steuerhinterziehung tritt inzwischen frühestens nach zehn Jahren ein.
Steuerehrlichkeit wird belohnt
Gleichzeitig baut der Gesetzgeber Erben eine goldene Brücke – die strafbefreiende Selbstanzeige. Wenn Sie beziehungsweise Ihr Rechtsanwalt das Finanzamt von sich aus unverzüglich über das Schwarzgeld informieren, das der Erblasser über Jahre hin gebunkert hat, und die vom Erblasser gemachten steuerlichen Angaben berichtigen beziehungsweise nachholen, dann gehen Sie straffrei aus.
Konkret gehört dazu jedoch mehr als guter Wille – die formalen Details müssen stimmen. Sämtliche Angaben müssen vollständig und richtig sein, Fristen eingehalten werden.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige funktioniert nur, wenn handwerkliche Fehler konsequent vermieden werden.
Stolperfallen durch das Erbrecht
Nicht nur das Steuerrecht kann Probleme schaffen. Erbrechtliche Stolperfallen kommen dazu: Zunächst einmal muss klar sein, wo welches Vermögen im Ausland liegt. Und damit geht es nicht mehr nur um deutsches Erbrecht.
Schon die Legitimation als Erbe ist im Ausland oft ganz anders geregelt. Deshalb ist schon die Suche nach Schwarzgeldkonten im Ausland ist oft ausgesprochen mühsam. Ein in Deutschland ausgestellter Erbschein hilft dort nicht unbedingt weiter. Die ausländische Bank wird Ihnen als Erben nicht einmal Auskunft darüber geben, ob ein Konto existiert.
Auch dabei kann ich als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Erbrecht weiterhelfen.